Staatsanwaltschaft Darmstadt stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Landrat des Odenwaldkreises, den Inhaber einer Werbeagentur und den Leiter des Hauptamtes des Landkreises ein.
Aufgrund verschiedener Presseberichte und anonymer Anzeigen hat die Staatsanwaltschaft Darmstadt seit Sommer 2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Landrat des Odenwaldkreises und andere Beschuldigte geführt. Gegenstand der Ermittlungen war der Vorwurf, der Landrat habe einer im Odenwaldkreis ansässigen Werbeagentur bei Ausschreibungen für das Regionalmarketing in unzulässiger Weise Vorteile verschafft. Gegen den Landrat bestand der Anfangsverdacht der Vorteilsannahme, wettbewerbsbeschränkender Absprachen, des Subventionsbetrugs und der Untreue.
Nach Abschluss der Ermittlungen, im Rahmen derer verschiedene Objekte des Landrates, Büroräume des Landratsamtes sowie Geschäftsräume verschiedener mit dem Landkreis verbundener privatrechtlicher Gesellschaften durchsucht, zahlreiche Zeugen vernommen und umfangreiche Unterlagen gesichtet wurden, hat die Staatsanwaltschaft Darmstadt das Verfahren gegenüber allen Beschuldigten gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Der Vorwurf der Vorteilsannahme hat sich nicht bestätigt. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass der Landrat eine Gegenleistung für seine Dienstausübung verlangt und/oder erhalten hat. Auch die Überprüfung der Rechnungen der Werbeagentur, die seinen Wahlkampf geführt hat, erbrachte keine Auffälligkeiten.
Soweit dem Landrat und dem Inhaber der Werbeagentur der Vorwurf wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) gemacht wurde, ist dieser nicht mit der für eine Anklage notwendigen Sicherheit nachzuweisen. Dem Landrat kam es zwar darauf an, die Werbeagentur zu beauftragen. Zu diesem Zweck hat er in rechtswidriger Weise auf das Ausschreibungsverfahren Einfluss genommen z. B. durch plötzlich vorgeschlagene Änderung des ursprünglich vereinbarten Abstimmungs- und Bewertungsmodus in Sitzungen zur Auswahl der Bewerber, durch Missachtung förmlicher Kriterien beim Eingang von Ausschreibungsunterlagen und Missachtung von eingeholtem Rechtsrat seines Rechtsamtes. Jedoch war darüber hinaus eine wettbewerbsbeschränkende Absprache mit dem Inhaber der Werbeagentur nicht nachzuweisen.
Zur Annahme eines Subventionsbetrugs ist es erforderlich, dass „unvollständige Angaben“ bei der Vorlage der Unterlagen gegenüber der Subventionsbank gemacht werden. Dies war bei dem Mittelabruf, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist, nicht der Fall.
Sofern die WI-Bank den noch nicht ausgezahlten Förderbetrag nicht mehr oder nur zum Teil wegen der Einflussnahme des Landrats auf das Ausschreibungsverfahren auszahlen sollte, wird zu prüfen sein, ob das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Untreue wieder aufzunehmen ist, soweit in diesem Fall der Förderbetrag aus anderen öffentlichen Mitteln ausgeglichen werden müsste.